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Partnerschaftsgesellschaft

Eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist den freien Berufen vorbehalten. In dieser Gesellschaft können sich Angehörige der freien Berufe zur Ausübung ihres Berufs zusammenschließen. Sie wird gerne von Rechtsanwälten und von Steuerberatern genutzt. Die Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft können nur natürliche Personen sein und damit z.B. keine Kapitalgesellschaften. Auch eine reine Kapitalbeteiligung ist nicht möglich. Im Partnerschaftsvertrag muss schriftlich der Name und der Sitz der Partnerschaft, der komplette Name mit Wohnanschrift und die Berufstätigkeit jedes Partners sowie der Gegenstand der Partnerschaft festgehalten werden. Da es sich bei der Partnerschaftsgesellschaft nicht um ein Handelsgewerbe handelt, kann sie keine Firma im klassischen Sinne führen. Der Name der Partnerschaftsgesellschaft muss zumindest den Namen eines Partners enthalten, die Bezeichnung „Partnerschaftsgesellschaft“ oder „& Partner“ sowie die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaftsgesellschaft vertretener Berufe. Z.B. Müller und Partner – Rechtsanwalt – Steuerberater. Die Partnerschaftsgesellschaft wird im Partnerschaftsregister eingetragen. Änderungen, wie z.B. der Austritt eines Partners müssen ebenfalls dort eingetragen werden.

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Steuerliche Themen bei einer Partnerschaftsgesellschaft

Die Partner müssen ihre Anteile an dem Gewinn oder Verlust der Partnerschaftsgesellschaft versteuern. Wie hoch der jeweilige Anteil ausfällt ist im Partnerschaftsvertrag geregelt. Erfolgt die Verteilung z.B. nach Köpfen und es gibt zwei Gesellschafter, so erhält jeder 50%. Dieser Anteil ist dann in der privaten Einkommensteuererklärung des jeweiligen Partners zu versteuern. Da die Partnerschaftsgesellschaft aus Freiberuflern besteht, die regelmäßig ihre freien Berufe ausüben, fällt keine Gewerbesteuer an. Werden Berufsfremde aufgenommen, werden die Einkünfte gewerblich und die Einkünfte der Gesellschaft werden gewerbesteuerpflichtig. Das wäre auch so, wenn z.B. ein Steuerberater einen Steuerfachangestellten als Partner mit aufnimmt, weil dieser kein Berufsträger ist.

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist kein eigenes Konstrukt, sondern gehört zur Partnerschaftsgesellschaft. Um nicht aufgrund einer gewollten eingeschränkten Haftung auf eine Kapitalgesellschaft ausweichen zu müssen, wurde diese PartGmbB konstruiert. Die Voraussetzung ist eine bestimmte Berufshaftpflichtversicherung. Die Beschränkung bezieht sich nur auf fehlerhafte Berufsausübung, also z.B. Beratungsfehler. Sie erstreckt sich nicht auf das Eingehen von Verbindlichkeiten. Hier kann jeder Partner voll in Haftung genommen werden.

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