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Mehrfachbeschäftigungen bei Arbeitnehmern: Das müssen Unernehmer jetzt prüfen

Geschätzte Lesezeit: 2 Min.

Wenn Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, kann das in der Sozialversicherung und bei der Steuerberechnung zu Besonderheiten führen.

Worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier achten müssen, erläutern wir in diesem Blogartikel.

Muss ein Arbeitnehmer mich über andere Beschäftigungen informieren?

Ja! Und zwar über alle Beschäftigungsverhältnisse. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet.

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Werden mehrere Minijobs zusammengerechnet?

Ja! Hier ist die Grenze von monatlich 520,- EUR (Stand 01/2023) zu beachten.

Fallen für alle Mehrfachbeschäftigungen volle Sozialversicherungsbeiträge an?

Grundsätzlich fallen für alle Beschäftigungen Sozialversicherungsbeiträge an, u. a. liegt hier eine Ausnahme vor, wenn der Mitarbeiter nebenberuflich einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Ein Minijob neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob ist sozialversicherungsfrei zu betrachten.

Muss ich dann unbegrenzt viele Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Nein, wenn die Entgelte aller Beschäftigungsverhältnisse die Beitragsbemessungsgrenzen der jeweiligen Sozialversicherungszweige übersteigen, werden Beiträge nur bis zu dieser erhoben.

Darf ich dem Arbeitnehmer eine Mehrfachbeschäftigung verbieten?

Nein, grundsätzlich nicht. Jeder Arbeitnehmer kann mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander eingehen, auch wenn in Einzelarbeitsverträgen oder Tarifverträgen ein Verbot vermerkt ist. Entsprechende Klauseln sind nur bei besonderem und berechtigtem Arbeitgeberinteresse zulässig. Besondere Beachtung sollte hier dem Arbeitszeitgesetz und der maximalen Stundenzahl pro Woche gelten.

Mit welcher Lohnsteuer wird eine Zweitbeschäftigung berechnet?

Wenn es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt, wird die zweite Beschäftigung mit der Steuerklasse 6 berechnet. Hierbei wird ab dem ersten Euro versteuert.

Wie kann ich den Arbeitnehmer nach einer Mehrfachbeschäftigung fragen?

Dies erfolgt u. a. bereits mit dem Personalbogen, allerdings wird dieser nur bei Beginn einer Beschäftigung einmalig ausgefüllt.

Daher empfehlen wir Ihnen sich diese Information zu jedem Jahreswechsel oder zumindest in einem anderen regelmäßigen Rhythmus schriftlich vom Mitarbeiter bestätigen zu lassen.

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