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Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Geschätzte Lesezeit: 7 Min.

Einzelunternehmen oder GmbH?

Eine der wichtigsten und wegweisendsten Entscheidungen, die Unternehmer*innen während des Gründungsprozesses treffen müssen, ist die Wahl der Rechtsform des Unternehmens. Häufig besteht die Frage, ob zu Beginn ein Einzelunternehmen oder eine GmbH gegründet werden soll. Für beides gibt es gute Argumente. Steuerberaterin Charlotte Klein erläutert Ihnen, wann und unter welchen Umständen es sinnvoll ist eine GmbH oder ein Einzelunternehmen zu gründen.

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Die Vorteile eines Einzelunternehmens

Viele Selbstständige starten zu Beginn als Einzelunternehmer. Dies ist häufig sinnvoll und ratsam. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand. Der wirtschaftliche Erfolg ist zu Beginn häufig ungewiss. Daher sollen das finanzielle Risiko sowie der Aufwand geringgehalten werden. Der Vorteil beim Start als Einzelunternehmer*in?

  1. Die Gründungskosten sind gering. Die für bspw. die Gründung einer GmbH anfallenden Gründungskosten (bspw. Notarkosten und Handelsregistereintrag) entfallen.
  2. Es wird kein Stammkapital für die Gründung eines Einzelunternehmens benötigt.
  3. Entnahmen und Einlagen sind flexibel und vergleichsweise unbürokratisch möglich.
  4. Die buchhalterischen Pflichten sind bei Einzelunternehmen im Vergleich zu Kapitalgesellschaften in den meisten Fällen vereinfacht. So ist dann die Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung anstelle einer Bilanz ausreichend.
  5. Die Offen- bzw. Hinterlegungspflichten eines Jahresabschlusses entfallen.

Die Vorteile einer GmbH

Mit der Zeit stellt sich heraus, wie gut sich das Unternehmen entwickelt. Bei einem positiven Verlauf kommt oftmals der Wunsch auf, das Unternehmen zukünftig im Rahmen einer GmbH zu führen. Warum dies der Fall ist?

Die GmbH besitzt verglichen mit einem Einzelunternehmen einige entscheidende Vorteile, auf die im Folgenden kurz eingegangen werden soll:

  1. Haftungsbegrenzung: Ein Einzelunternehmer haftet für betriebliche Verbindlichkeiten auch mit seinem kompletten Privatvermögen. Bei der GmbH beschränkt sich die Haftungssumme in der Regel auf das vorhandene Kapital, mindestens allerdings das Stammkapital.
  2. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten: Bspw. über den Bezug eines Geschäftsführergehalts sowie des zeitlichen Timings von Ausschüttungen können steuerliche Vorteile generiert werden. Hier ist allerdings zu betonen, dass eine GmbH verglichen mit einem Einzelunternehmen nicht zwangsweise zur geringeren Steuerbelastung führen muss – es kommt hier auf den individuellen Einzelfall sowie eine durchdachte Steuerplanung an.
  3. Reputationsgründe: Eine GmbH hat ein oftmals besseres Verhandlungspotenzial bei Geschäftspartnern, Kunden und Banken.

Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Es existieren verschiedene Möglichkeiten ein Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln. Welche das sind und welche Vor- bzw. Nachteile die verschiedenen Varianten bieten, erläutert Ihnen Frau Steuerberaterin Charlotte Klein.

1. Verkauf

Sie haben die Möglichkeit neben Ihrem Einzelunternehmen eine GmbH zu gründen und dort den Betrieb aufzunehmen. Im Anschluss verkaufen Sie die Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens an die neugegründete GmbH. Entscheidend ist, dass der Verkauf der Wirtschaftsgüter zu einem fremdüblichen Marktpreis vollzogen wird. Zudem ist es ratsam, dass die GmbH bereits vorab ein eigenes Geschäft aufnimmt und der Verkaufspreis sich im sehr überschaubaren Rahmen hält (ansonsten könnte eine rechtswidrige verdeckte Sachgründung vorliegen).

Vorteile:

  • Verhältnismäßig günstig (keine Notarkosten für Umwandlung).

Nachteile:

  • Nicht rückwirkend möglich.
  • Keine Gesamtrechtsnachfolge möglich. Das heißt z.B., dass laufende Verträge erneut mit der GmbH verhandelt und geschlossen werden müssen.
  • Eine Aufdeckung stiller Reserven beim Einzelunternehmen ist zwingend notwendig. Eine steuerneutrale Übertragung ist nicht möglich.
  • Es besteht das Risiko, dass das Finanzamt die angesetzten Verkaufspreise nicht akzeptiert. Daher ist eine ausreichende Dokumentation der Herleitung der Markpreise von Nöten.
  • Risiko einer verdeckten Sachgründung, welches unbedingt zu vermeiden ist. Eine Beurteilung im Einzelfall ist stets notwendig.

Empfohlen bei:

  • Relativ jungen Einzelunternehmen mit noch wenigen laufenden Verträgen und wertmäßig überschaubaren Wirtschaftsgütern.

Exkurs: verdeckte Sacheinlage

Wenn Sie eine GmbH gründen und die Geschäfte Ihres Einzelunternehmens anschließend über die GmbH weiterführen, ohne die Verträge und Wirtschaftsgüter ordentlich an die GmbH zu übertragen, liegt eine verdeckte Einlage in die GmbH vor. Dies führt zu einer Abweichung zwischen der Handels- und Steuerbilanz und einer steuerlichen Aufdeckung der stillen Reserven ohne entsprechende Gegenleistung. Die weiteren Rechtsfolgen ähneln grundsätzlich der ersten Variante, weshalb die verdeckte Sacheinlage in keinem Fall empfehlenswert ist.

2. Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung

Bei der Gründung einer GmbH besteht die Möglichkeit anstelle einer Bargründung eine Sachgründung durchzuführen. Es ist also möglich, die GmbH mit einer Sacheinlage, bspw. den Wirtschaftsgütern des Einzelunternehmens, zu gründen.

Darüber hinaus ist es möglich, das Stammkapital einer bestehenden GmbH durch eine Sacheinlage, bspw. die Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, zu erhöhen. Dies kann insbesondere dann durchgeführt werden, wenn die eingelegten Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens von bedeutendem Wert sind (materieller oder unternehmerischer Wert).

Vorteile:

  • Keine Notarkosten für Umwandlung nötig.
  • Keine liquiden Mittel für Gründung oder Kapitalerhöhung nötig.

Nachteile:

  • Nicht rückwirkend möglich.
  • Keine Gesamtrechtsnachfolge möglich. Das heißt z.B., dass laufende Verträge erneut mit der GmbH verhandelt und geschlossen werden müssen.
  • Eine Aufdeckung stiller Reserven beim Einzelunternehmen ist zwingend notwendig. Eine steuerneutrale Übertragung ist nicht möglich.
  • Üblicherweise fachmännische Bewertung der Sacheinlagen nötig (zusätzliche Kosten für Gutachten), was die Kosten regelmäßig sehr in die Höhe treibt.

Empfohlen bei:

  • Nur sinnvoll in Ausnahmefällen.

3. Einbringung § 20 UmwStG

Eine weitere Möglichkeit der Umwandlung ist die Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH. Eine Einbringung bedeutet, dass der Betrieb des Einzelunternehmens vollständig in die GmbH eingebracht wird. Im Gegenzug erhält das übertragende Unternehmen (in diesem Fall der Einzelunternehmer) Anteile an der Gesellschaft.

Voraussetzungen:

  • Die übernehmende Gesellschaft, in diesem Fall die GmbH, muss der Körperschaftsteuer unterliegen. Dies ist üblicherweise der Fall.
  • Der potentielle zukünftige Gewinn aus der Veräußerung des eingebrachten Vermögens muss in Deutschland versteuert werden.
  • Das übertragene Betriebsvermögen darf nicht negativ (überschuldet) sein.
  • Neben der Gewährung von Gesellschaftsanteilen sind nur geringfügige Gegenleistung möglich (max. EUR 500.000 bzw. der Buchwert ODER max. 25% des Buchwerts)

Vorteile:

  • Diese Methode ist ertragsteuerlich rückwirkend bis zu acht Monate möglich (umsatzsteuerlich nicht).
  • Die Gesamtrechtsnachfolge gilt. Laufende Verträge des Einzelunternehmens müssen nicht neu verhandelt werden, da die GmbH die Verträge des Einzelunternehmens „automatisch“ übernimmt.
  • Eine Umwandlung ist steuerneutral möglich durch die sog. Buchwertfortführung. Hierfür ist allerdings ein entsprechender Antrag beim Finanzamt nötig unter Einhaltung der entsprechenden Frist.

Nachteil:

  • Für diese Methode ist ein notarieller Vertrag nötig. Dieser ist mit entsprechenden Kosten verbunden.

Empfohlen bei:

  • Allen Einzelunternehmen mit bereits etabliertem Geschäft, die vollumfänglich in eine GmbH umgewandelt werden sollen.

4. Ausgliederung § 20 UmwStG

Eine weitere Möglichkeit der Umwandlung ist die Ausgliederung eines Teilbetriebs des Einzelunternehmens auf die GmbH. Eine Ausgliederung bedeutet, dass nur ein Teilbetreib des Einzelunternehmen auf die GmbH übergeht. Im Gegenzug erhält das übertragende Unternehmen (in diesem Fall der Einzelunternehmer) Anteile an der Gesellschaft. Das Einzelunternehmen besteht mit dem verbleibendem Teilbetrieb weiter. Entscheidend ist, dass die jeweiligen Teilbetriebe zuvor wirtschaftlich selbstständige Unternehmensteile darstellen.

Vorteile:

  • Diese Methode ist ertragsteuerlich rückwirkend bis zu acht Monate möglich (umsatzsteuerlich nicht)
  • Die Gesamtrechtsnachfolge gilt. Laufende Verträge des Einzelunternehmens müssen nicht neu verhandelt werden, da die GmbH die Verträge des Einzelunternehmens „automatisch“ übernimmt.
  • Eine Umwandlung ist steuerneutral möglich durch die sog. Buchwertfortführung. Hierfür ist allerdings ein entsprechender Antrag beim Finanzamt nötig unter Einhaltung der entsprechenden Frist.

Nachteil:

  • Für diese Methode ist ein notarieller Vertrag nötig. Dieser ist mit entsprechenden Kosten verbunden.

Empfohlen bei:

  • Allen Einzelunternehmen mit bereits etabliertem Geschäft, welche teilumfänglich in GmbH gewandelt werden sollen.

Die angesprochenen Varianten und Hinweise ersetzen keine steuerliche und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Umwandlung ist ein komplexer Sachverhalt, der gut überlegt sein will. Demnach sollten Sie in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater über dieses Thema sprechen. Gerne unterstütze ich Sie bei einer Umwandlung. Kontaktieren Sie mich gerne für ein kostenloses und unverbindliches Angebot.

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