Definition von Sonstigen Leistungen
Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet in Lieferung und Sonstige Leistung. Während man sich unter einer Lieferung etwas vorstellen kann, ist die sonstige Leistung doch eher unbekannt. Dabei handelt es sich um eine Leistung im wirtschaftlichen Sinne, die keine Lieferung ist. Anders als bei der Lieferung muss zunächst die Leistung näher bestimmt werden, bevor der Ort der sonstigen Leistung ermittelt werden kann. Und erst wenn der Ort der sonstigen Leistung bestimmt werden konnte, kann geklärt werden ob die sonstige Leistung in Deutschland steuerbar oder nicht steuerbar ist.
Was ist eine sonstige Leistung
Nach dem Umsatzsteuergesetz ist alles das eine sonstige Leistung, was keine Lieferung ist. Eine sonstige Leistung liegt aber auch bei „Nichtstun“ vor, z.B. bei Dulden oder Unterlassen einer Handlung. Sonstige Leistungen sind Dienstleistungen, Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen und Reiseleistungen.
Unentgeltliche sonstige Leistung
Das Umsatzsteuergesetz benennt außerdem unentgeltliche sonstige Leistungen, die den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt werden. Hierzu gehören die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes (z.B. die private Nutzung eines Firmenwagens) oder die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für unternehmensfremde Zwecke (z.B. die Nutzung des Telefonanschlusses für private Telefonate).
Werkleistung
Erbringt ein Unternehmer eine Lieferung und eine sonstige Leistung als einheitliche Leistung, wird unterschieden in Werklieferung oder Werkleistung. Eine Werkleistung liegt jedoch vor, wenn der Unternehmer nur Nebensachen oder Zutaten verwendet, aber keinen Hauptstoff. Wird z.B. eine Schneiderin mit der Anfertigung eines Kleides beauftragt und liefert der Kunde den Stoff, die Schneiderin nur das Nähgarn, handelt es sich um eine Werkleistung. Die Ortsbestimmung ist dann nach den Maßgaben einer sonstigen Leistung zu beurteilen.
Besonderheiten bei sonstigen Leistungen
Besonderheiten gibt es z.B. bei Restaurationsleistungen. Werden verzehrfertige Speisen angeboten, besteht die Möglichkeit, dass insgesamt eine Lieferung im Vordergrund steht oder eine sonstige Leistung. Nur bei einer Lieferung kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommen.

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