Dipl.-Kfm. Christian Gebert,
erstellt am 28.08.2018
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Liebhaberei steuerlich betrachtet
Als Liebhaberei wird eine Tätigkeit des Steuerpflichtigen dann vom Finanzamt eingestuft, wenn keine Einkünfteerzielungsabsicht zu erkennen ist. In diesen Fällen geht das Finanzamt davon aus, dass der Steuerpflichtige die Tätigkeit nur aufgrund persönlicher Neigungen oder aus persönlichen ...