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Grundlage des Splittingtarifs (auch Ehegatten-Splitting genannt) ist § 32a Abs. 5 EStG. Der Splittingtarif wird bei Ehegatten angewendet, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und bei Verwitweten im ersten Jahr nach Tod des Ehepartners. Dabei wird als erstes das zu versteuernde ...
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